Hemsbach (ddp.djn). Vermögenswirksame Leistungen dürfen innerhalb
der Sperrfristen von sechs oder sieben Jahren nicht aufgelöst werden,
sonst muss die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückgezahlt werden. Vor
Ablauf der Sperrfristen ist eine Verfügung nur in sozialen
Härtefällen unschädlich. Ab 2009 können
vermögenswirksame Leistungen einem Bericht von steuerrat24.de zufolge
innerhalb der Sperrfrist en unschädlich auch für die eigene
berufliche Weiterbildung oder die berufliche Weiterbildung des Ehegatten
genutzt werden, und zwar innerhalb von drei Monaten. Voraussetzung ist,
dass die Bildungsmaßnahme außerhalb des Betriebes
durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die dem
beruflichen Fortkommen dienen und über arbeitsplatzbezogene
Anpassungsfortbildungen hinausgehen.ddp.djn/ome/jwu/
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